Satzung

 

Satzung
des Vereins "Patenschaften für Erdbebenopfer in der Türkei e. V."

  

Inhaltsübersicht

 I. Organisation des Vereins

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2

Zweck des Vereins

§3

Gemeinnützigkeit

§4

Mitgliedschaft

§5

Organe des Vereins

§6

Mitgliederversammlung

§7

Vorstand

§8

Aufgaben des Vorstands

§9

Kuratorium

§10

Geschäftsstelle

§11

Rechnungsprüfer

 

 II.  Organisation der Hilfeleistungen und Fördermaßnahmen des Vereins § 12 Einkünfte des Vereins, Patenschaften

 § 13 Umfang der Hilfeleistungen

 § 14 Voraussetzungen für Hilfeleistungen

 § 15 Vergabe der Hilfeleistungen

 § 16 Lokales Auswahlgremium

 § 17 Ergänzende Fördermaßnahmen

 § 18 Ständiges Sekretariat

III.   Schlussbestimmungen

§ 19 Satzungsänderung

§ 20 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des Zwecks
§ 21 Auslegung der Satzung

 

I. Organisation des Vereins

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.          Der Verein den Namen "Patenschaften für Erdbebenopfer in der Türkei". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Patenschaften für Erdbebenopfer in der Türkei e. V.".

 2.          Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

 3.          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Nimmt der Verein seine Tätigkeit während eines laufenden Kalenderjahres auf, endet das erste Geschäftsjahr am 31.12. dieses Kalenderjahres.

  

§2 Zweck des Vereins

 1.          Zweck des Vereins ist in erster Linie die Organisation unmittelbarer und längerfristiger Hilfeleistungen an besonders bedürftige Opfer von schweren Erdbeben in der Türkei. Ergänzend fördert der Verein den Aufbau effizienter Hilfsstrukturen zur Rettung von Erdbebenopfern in der Türkei.

 2.          Der Zweck des Vereins wird dadurch erfüllt, dass aus den Einkünften des Vereins gemäß §12 dieser Satzung im Rahmen kurzfristig organisierter Hilfsprojekte gezielte Hilfeleistungen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in Abschnitt II dieser Satzung an Erdbebenopfer in der Türkei gewährt werden. Der Verein unterstützt ergänzend hierzu bei hinreichender finanzieller Ausstattung durch finanzielle und sachliche Zuwendungen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in Abschnitt II dieser Satzung Erdbeben-Hilfsorganisationen in der Türkei.

 

§3 Gemeinnützigkeit

1.          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 2.          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 3.          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§4 Mitgliedschaft

 1.        Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein

2.      Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine Rechte und Pflichten verbunden.

3.          Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 4.          Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder - bei juristischen Personen - Auflösung, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 5.          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

 6.          Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 7.          Die ordentlichen Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  

§5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

>die Mitgliederversammlung;

>der Vorstand;

>das Kuratorium.

  

§6 Mitgliederversammlung

 1.          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt.

 2.          Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer derartigen Versammlung schriftlich vom Vorstand verlangt. Dabei sind die Gründe anzugeben.

 3.          Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Es gilt der Poststempel.

 4.          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

 5.          Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

 6.          Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 7.          Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 8.          Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Juristische Personen sind durch ihren gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

 9.          Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigter Teilnehmer der Mitglieder-versammlung dies beantragt.

 10.      Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§7 Vorstand

 1.          Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwölf, aber mindestens sechs weiteren Mitgliedern, aus deren Mitte der Vorstand einen Schriftführer und seinen Stellvertreter wählt.

 2.          Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

3.          Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5.          Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

6.       Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf die Erstattung der aufgrund der Vorstandstätigkeit angefallenen Auslagen und Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe.

 

§8 Aufgaben des Vorstands

1.          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere gemeinschaftlich dafür verantwortlich, die in § 12 dieser Satzung geregelten Einkünfte des Vereins zu verwalten. Der Vorstand bildet weiterhin das in § 15 dieser Satzung geregelte Vergabegremium des Vereins.

 2.          Im Rahmen der Einberufung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung erteilen der Vorsitzende und der Schatzmeister stellvertretend für den gesamten Vorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die Vorstandstätigkeit gemäß Abs. I dieses Paragraphen, insbesondere auch über die Tätigkeit des Vorstands als Vergabegremium.

  

§9 Kuratorium

 1.          Das Kuratorium besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für eine jeweilige persönliche Amtszeit von zwei Jahren berufen werden. Mitglied des Kuratoriums können auch Ehrenmitglieder des Vereins sein.

 2.          Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

 3.          Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand. Die gemeinsamen Sitzungen des Kuratoriums und des Vorstands werden vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

  

§  10 Geschäftsstelle

 1.          Bei Bedarf kann am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Sie unterstützt den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und insbesondere bei der Organisation der Hilfeleistungen und Fördermaßnahmen des Vereins gemäß Abschnitt II dieser Satzung.

 2.          Über die Einrichtung, die personelle Ausstattung und die Organisation der Geschäftsstelle entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Einzelheiten der Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

 3.          Für die Finanzierung der Geschäftsstelle muss ein gesonderter Finanzierungsplan erstellt werden. Einkünfte des Vereins sollen hierfür nach Möglichkeit nicht angegriffen werden.

  

§11 Rechnungsprüfer

 1.          Zur Kontrolle der Vorstandstätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung wählt die Mitglie-derversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Mindestens ein Rechnungsprüfer soll Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Die Mitglieder des Vor-stands haben den Rechnungsprüfern jederzeit die gewünschten Auskünfte zu geben.

2.        Die Rechnungsprüfer überwachen die Verwaltung der Einkünfte des Vereins durch den Vorstand, erstatten hierüber der jährlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands.

II.  Organisation der Hilfeleistungen und Fördermaßnahmen des Verein


§12 Einkünfte des Vereins, Patenschaften

 1.          Die Hilfeleistungen und die ergänzenden Fördermaßnahmen des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung werden aus den Einkünften des Vereins bestritten.

 2.          Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen an den Verein sowie Erträgen aus der Anlage eventueller Überschüsse.

 3.          Spenden an den Verein zur unmittelbaren und längerfristigen Unterstützung besonders bedürftiger Opfer von schweren Erdbeben werden in erster Linie in Form von Paten-schaften für individuell ausgewählte Erdbebenopfer angestrebt. Die Paten verpflichten sich dabei durch einen Patenvertrag mit dem Verein, für die Dauer von zwölf Monaten eine Patenschaft zu übernehmen und ihre Patenleistung in der Regel in monatlichen Raten zu erbringen. Auch eine einmalige Zahlung ist möglich. Die Höhe der monatlichen Patenleistung orientiert sich an den erforderlichen finanziellen und sonstigen Zuwendungen für Erdbebenopfer, welche nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung festgelegt werden. Die den Spendenwilligen anzubietenden Patenschaftsleistungen arbeitet der Vorstand für das jeweilige Hilfsprojekt gesondert aus.

 4.          Können die Einkünfte des Vereins nicht unverzüglich in voller Höhe für den Vereinszweck ausgegeben werden, ist der Überschuss unter Beachtung des mit der Anlage ver-bundenen Risikos zu den wirtschaftlich günstigsten Bedingungen so anzulegen, dass im Bedarfsfall ein kurzfristiger Rückgriff hierauf möglich ist.

 5.          Die längerfristige Anlage von Überschüssen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Zustimmung kann nur für eine konkrete Anlage erteilt werden.

  

§13 Umfang der Hilfeleistungen

 1.          Die freiwillig und jederzeit widerruflich gewährten Hilfeleistungen des Vereins zur unmittelbaren und längerfristigen Unterstützung besonders bedürftiger Opfer von schweren Erdbeben sollen im Sinne einer Starhilfe dazu beitragen, den von einer Erdbebenkatastrophe besonders schwer betroffenen Menschen für eine Übergangszeit eine soziale Ab-sicherung zu bieten und so den Aufbau einer neuen eigenen Existenz zu ermöglichen. Hierfür können insbesondere finanzielle Zuwendungen gewährt werden.

2.          Finanzielle Zuwendungen sollen in der Regel für 12 Monate gewährt werden. Die Höhe der monatlichen finanziellen Zuwendungen für Familien und für Personen in Einzelhaushalten setzt der Vorstand den Lebensverhältnissen der betroffenen Region entsprechend für das jeweilige Hilfsprojekt gesondert fest.

 

3.          Über Art und Umfang sonstiger Zuwendungen zur Unterstützung besonders bedürftiger Opfer von schweren Erdbeben entscheidet der Vorstand für das jeweilige Hilfsprojekt gesondert.

 

4.          Die Hilfeleistungen des Vereins sollen auf eine bestimmte ländliche Region, eine bestimmte Ortschaft oder Stadt, bei Großstädten über 500.000 Einwohner auf ein bestimmtes Stadtviertel konzentriert werden, die jeweils durch das Erdbeben in besonders schwerer Weise betroffen wurden und daher eine große Zahl von Erdbebenopfern aufweisen, welche nach den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung hilfeberechtigt sind. Die Auswahl des Zielortes obliegt dem Vorstand.

  

§  14 Voraussetzungen für Hilfeleistungen

 1.          Hilfeberechtigt sind Erdbebenopfer, die in besonders schwerer Weise von den Folgen einer Erdbebenkatastrophe betroffen sind. Dies sind insbesondere Personen, die infolge eines Erdbebens Angehörige verloren haben, die bisher für ihren Unterhalt gesorgt haben, und deren künftiger Lebensunterhalt nicht durch andere Angehörige oder mittels anderweitiger sozialer Absicherung sichergestellt werden kann.

 2.          Hilfeleistungen des Vereins können auch Dritten gewährt werden, wenn diese dadurch in die Lage versetzt werden, in besonders schwerer Weise von den Folgen einer Erdbebenkatastrophe betroffene Personen insbesondere Waisen und alte Menschen durch deren Aufnahme in ihre eigene Familie künftig Wohnung und Unterhalt bieten zu können.

3.          Hilfeberechtigt sind des weiteren Personen, die durch erhebliche körperliche oder seelische Schäden in besonders schwerer Weise von den Folgen einer Erdbebenkatastrophe betroffen sind, deren Gesundung gemäß ärztlicher Prognose voraussichtlich einen längeren Zeitraum erfordern wird und deren Lebensunterhalt während dieser Zeit nicht durch andere Angehörige oder mittels anderweitiger sozialer Absicherung sichergestellt werden kann.

4.          Soweit in der Person eines Erdbebenopfers vor Ablauf des Zeitraums, für welchen finanzielle Zuwendungen gewährt werden, nachträglich die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Hilfeleistungen des Vereins entfallen, werden diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingestellt.

§ 15 Vergabe der Hilfeleistungen

1.          Über die Gewährung von Hilfeleistungen entscheidet der Vorstand als Vergabegremium des Vereins. Vorsitzender des Vergabegremiums ist der Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit des Vergabegremiums ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie mindestens von vier weiteren Vorstandsmitgliedern erforderlich. Das Vergabegremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vergabegremiums den Ausschlag. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

2.          Das Vergabegremium tritt nach Bedarf zusammen, um über die Gewährung von Hilfeleistungen zu entscheiden. Sitzungen des Vergabegremiums werden vorn Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

3.          Entscheidungen über die Gewährung von Hilfeleistungen trifft das Vergabegremium aufgrund der schriftlich begründeten Vorauswahl eines nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 dieser Satzung gebildeten lokalen Auswahlgremiums am Ort der Erdbebenkatastrophe.

 4.          Über die Sitzungen des Vergabegremiums ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm sowie vom Vorsitzenden des Vergabegremiums zu unterzeichnen.

  

§  16 Lokales Auswahlgremium

 1.          Am Ort einer Erdbebenkatastrophe wird möglichst binnen eines Zeitraums von vier Wochen ein lokales Auswahlgremium gebildet, welchem unmittelbar vor Ort die Auswahl der Erdbebenopfer obliegt, bei welchen die Voraussetzungen für Hilfeleistungen des Vereins gemäß § 14 dieser Satzung vorliegen.

 2.          Die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder des lokalen Auswahlgremiums obliegt dem Vorstand. Die Auswahl der Mitglieder soll gewährleisten, dass die Voraus-wahl der Empfänger von Hilfeleistungen des Vereins durch das lokale Auswahlgremium ausschließlich an den Bestimmungen dieser Satzung orientiert erfolgt.

 3.          Der Vorsitzende des lokalen Auswahlgremiums und sein Stellvertreter werden vom Vorstand benannt. Für die Durchführung der Sitzungen des lokalen Auswahlgremiums gelten die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung entsprechend.

4.          Der Vorsitzende des lokalen Auswahlgremiums oder sein Stellvertreter berichten dem Vorstand mindestens einmal im Monat über die Tätigkeit des lokalen Auswahlgremiums und über die Nutzung der vergebenen Hilfeleistungen des Vereins.

5.          Der Vorstand kann bei Bedarf dem lokalen Auswahlgremium eine hauptamtliche Sekretärin zur Verfügung stellen. Für die Finanzierung dieser Stelle muss ein gesonderter Finanzierungsplan erstellt werden. Einkünfte des Vereins sollen hierfür nach Möglichkeit nicht angegriffen werden.

 

6.          Die Mitglieder des lokalen Auswahlgremiums erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit für das lokale Auswahlgremium angefallenen Auslagen und Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe.

  

§  17 Ergänzende Fördermaßnahmen

 1.          Bei hinreichender finanzieller Ausstattung kann der Verein durch ergänzende Förder-maßnahmen in Form finanzieller und sachlicher Zuwendungen an Erdbeben-Hilfsorganisationen den Aufbau effizienter Hilfsstrukturen zur Rettung von Erdbebenop-fern in der Türkei unterstützen.

 2.          Einkünfte aus Spenden an den Verein zur unmittelbaren und längerfristigen Unterstüt-zung besonders bedürftiger Opfer von schweren Erdbeben in Form von Patenschaften für individuell ausgewählte Erdbebenopfer dürfen für ergänzende Fördermaßnahmen des Vereins nicht verwendet werden.

 3.          Über Art, Umfang und Empfänger der ergänzenden Fördermaßnahmen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

  

§  18 Ständiges Sekretariat

 1.          Bei Bedarf kann ein ständiges Sekretariat des Vereins in der Türkei eingerichtet werden. Es übernimmt die erforderlichen administrativen Aufgaben in der Türkei bei der Organisation der Hilfeleistungen und Fördermaßnahmen des Vereins gemäß Abschnitt II dieser Satzung, unterstützt den Vorstand bei der Anbahnung und Pflege von Kontakten zu Erdbeben-Hilfsorganisationen in der Türkei und unterstützt die Tätigkeit der lokalen Aus-wahlgremien.

 2.          Über die Einrichtung, die personelle Ausstattung und die Organisation des ständigen Sekretariats entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die Einzelheiten der Organisation des ständigen Sekretariats zu regeln.

 3.          Für die Finanzierung des ständigen Sekretariats muss ein gesonderter Finanzierungsplan erstellt werden. Einkünfte des Vereins sollen hierfür nach Möglichkeit nicht angegriffen werden.

  

III  Schlußbestimmungen 

§  19 Satzungsänderung

 

1.          Über Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

2.    Anträge von Mitgliedern bezüglich einer Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sein.

 

3.          Die Änderungsvorschläge müssen in Form einer Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Satzung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Es gilt der Poststempel.

  

§20 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des Zwecks

 1.          Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Monate. Es gilt der Poststempel.

 2.          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken und nur mit Zustimmung des Finanzamts verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 21 Auslegung der Satzung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder diese Satzung eine Lücke enthalten, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Bis zu einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung der Satzung gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung, die dem Vereinszweck am besten dient; anstelle einer Lücke soll diejenige Bestimmung als vereinbart gelten, die dem entspricht, was in der Satzung geregelt worden wäre, hätte man die nicht geregelte Angelegenheit bedacht.

 

 2. Fassung, Beschluss des Vorstandes vom 23.01.2005